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Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft

by homment | 16.09.2014 | Views: 2176

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 1

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

RAT DER

EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 17. Juni 2013 (25.06)

(OR. en)

11103/13

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

WTO 139

SERVICES 26

FDI 17

USA 18

VERMERK

des Generalsekretariats des Rates

für die Delegationen

Betrifft: Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten

Staaten von Amerika

Die Delegationen erhalten anbei die Leitlinien für die Verhandlungen über die transatlantische

Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten

Staaten von Amerika, wie sie der Rat (Auswärtige Angelegenheiten/Handel) am 14. Juni 2013

angenommen hat.

NB: Dieses Dokument enthält als RESTREINT EU/EU RESTRICTED eingestufte Informationen,

deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder

eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. Alle Adressaten

werden daher ersucht, dieses Dokument mit der besonderen Sorgfalt zu behandeln, die

gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für als RESTREINT UE/EU

RESTRICTED eingestufte Dokumente erforderlich ist.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 2

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

LEITLINIEN FÜR DIE VERHANDLUNGEN ÜBER EIN UMFASSENDES HANDELS- UND

INVESTITIONSABKOMMEN – BEZEICHNET ALS TRANSATLANTISCHE HANDELSUND

INVESTITIONSPARTNERSCHAFT – ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

Art und Geltungsbereich des Abkommens

1. Das Abkommen wird ausschließlich Bestimmungen über den Handel und handelsrelevante

Bereiche enthalten, die zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. Mit dem

Abkommen sollte bestätigt werden, dass sich die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft

auf gemeinsame Werte einschließlich des Schutzes und der Förderung

der Menschenrechte und der internationalen Sicherheit stützt.

2. Das Abkommen wird ehrgeizig, umfassend, ausgewogen und in jeder Hinsicht mit den im

Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bestehenden Regeln und Pflichten vereinbar

sein.

3. Das Abkommen wird die beiderseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen

sowie Regeln zu handelsbezogenen Fragen vorsehen, wobei es ehrgeizige Ziele

verfolgt, die über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinausgehen.

4. Die sich aus dem Abkommen ergebenden Pflichten werden auf allen staatlichen Ebenen

bindend sein.

NB: Dieses Dokument enthält als RESTREINT EU/EU RESTRICTED eingestufte Informationen,

deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder

eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte. Alle Adressaten

werden daher ersucht, dieses Dokument mit der besonderen Sorgfalt zu behandeln, die

gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für als RESTREINT UE/EU

RESTRICTED eingestufte Dokumente erforderlich ist.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 3

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

5. Das Abkommen wird sich aus drei Hauptkomponenten zusammensetzen: a) Marktzugang,

b) Regulierungsfragen und nichttarifäre Hemmnisse sowie c) Regeln. Alle drei Komponenten

werden parallel ausgehandelt und werden Teil eines Gesamtpakets sein, so dass

zwischen der Beseitigung der Zölle und der Beseitigung unnötiger regulatorischer

Handelshemmnisse ein ausgewogenes Verhältnis gewährleistet ist und für bessere Regeln

gesorgt wird und somit zu jeder dieser Komponenten ein substanzielles Ergebnis erzielt

und eine tatsächliche Öffnung der Märkte der beiden Vertragsparteien herbeigeführt wird.

Präambel und allgemeine Grundsätze

6. In der Präambel wird daran erinnert werden, dass die Partnerschaft mit den Vereinigten

Staaten auf gemeinsamen Grundsätzen und Werten beruht, die mit den Grundsätzen und

Zielen des auswärtigen Handelns der Union in Einklang stehen. Es wird darin unter anderem

Bezug genommen auf

- gemeinsame Werte in Bereichen wie Menschenrechte, Grundfreiheiten, Demokratie

und Rechtsstaatlichkeit,

- das Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Entwicklung und den

Beitrag des internationalen Handels zu einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen,

sozialen und ökologischen Dimension, einschließlich der wirtschaftlichen

Entwicklung, der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger

Arbeit für alle sowie des Schutzes und der Erhaltung der Umwelt und der natürlichen

Ressourcen,

- das Eintreten der Vertragsparteien für ein Abkommen, das im vollen Einklang mit

den sich aus ihrer WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten steht und

das das multilaterale Handelssystem unterstützt,

- das Recht der Vertragsparteien, die für die Verwirklichung legitimer Gemeinwohlziele

erforderlichen Maßnahmen auf dem ihnen zweckmäßig erscheinenden

Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeit, Verbraucher, Umwelt

und Förderung der kulturellen Vielfalt, wie in dem Übereinkommen der UNESCO

zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen festgelegt,

zu treffen,

- das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, den besonderen Schwierigkeiten Rechnung

zu tragen, vor denen kleine und mittlere Unternehmen stehen, die einen Beitrag

zur Entwicklung von Handel und Investitionen leisten wollen,

- die Zusage der Vertragsparteien, mit allen relevanten interessierten Akteuren einschließlich

der Privatwirtschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen zu

kommunizieren.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 4

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Ziele

7. Mit dem Abkommen wird das Ziel verfolgt, Handel und Investitionen zwischen der EU

und den Vereinigten Staaten auszuweiten, indem das bislang nicht ausgeschöpfte Potenzial

eines echten transatlantischen Marktes genutzt wird, durch einen besseren Marktzugang

und eine größere regulatorische Kompatibilität neue wirtschaftliche Möglichkeiten für die

Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum eröffnet werden und der Weg für weltweite

Standards geebnet wird.

8. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die nachhaltige Entwicklung ein vorrangiges

Ziel der Vertragsparteien ist und dass sie anstreben, die Einhaltung internationaler

Übereinkünfte und Normen in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten und zu

erleichtern, wobei ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzniveau im Einklang

mit dem Besitzstand der EU und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gefördert

werden soll. In dem Abkommen sollte anerkannt werden, dass die Vertragsparteien den

Handel oder ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das

Niveau der internen Rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen Umweltschutz,

Arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz senken oder die Kernarbeitsnormen

oder die Politik und die Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Förderung

der kulturellen Vielfalt lockern.

9. Das Abkommen darf keine Bestimmungen enthalten, die die kulturelle und sprachliche

Vielfalt in der Union oder ihren Mitgliedstaaten – insbesondere im kulturellen Bereich –

beeinträchtigen würden, wobei es die Union und ihre Mitgliedstaaten auch nicht an der

Weiterführung bestehender Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung des kulturellen

Sektors in Anbetracht des Sonderstatus dieses Sektors in der EU und in den

Mitgliedstaaten hindern darf. Das Abkommen wird nicht die Fähigkeit der Union und ihrer

Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen in diesem Sektor zur

Berücksichtigung der Entwicklungen insbesondere im digitalen Umfeld beeinträchtigen.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 5

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

MARKTZUGANG

Warenhandel

10. Zölle und andere Anforderungen in Hinblick auf Ein- und Ausfuhren

Angestrebt wird die Beseitigung sämtlicher Zölle im bilateralen Handel, wobei das

gemeinsame Ziel verfolgt wird, mit dem Inkrafttreten eine weitgehende Beseitigung der

Zölle zu erreichen und anschließend einen schrittweisen zügigen Abbau aller Zölle mit

Ausnahme der sensibelsten. Im Laufe der Verhandlungen werden beide Vertragsparteien

Optionen für die Behandlung der sensibelsten Waren einschließlich Zollkontingenten

prüfen. Alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben auf Ausfuhren und alle

mengenmäßigen Beschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für Ausfuhren in die

andere Vertragspartei, die nicht durch im Abkommen festgelegte Ausnahmen gerechtfertigt

sind, werden mit Beginn der Anwendung des Abkommens beseitigt. Bei den Verhandlungen

werden Anliegen hinsichtlich der verbleibenden Handelsbeschränkungen für

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die die Integrität des Binnenmarktes beeinträchtigen,

behandelt.

11. Ursprungsregeln

Die Verhandlungen zielen darauf ab, die Konzepte der Ursprungsregeln der EU und der

USA so aneinander anzunähern, dass der Handel zwischen den beiden Seiten erleichtert

und den Ursprungsregeln der EU und den Interessen der Hersteller in der EU Rechnung

getragen wird. Des Weiteren sollte nach Möglichkeit gewährleistet werden, dass in angemessener

Weise mit Fehlern der Verwaltung umgegangen wird. Im Anschluss an die Vorstellung

einer Analyse der Kommission über mögliche wirtschaftliche Konsequenzen einer

Kumulierung mit Nachbarländern, die Freihandelsabkommen sowohl mit der EU als auch mit

den USA geschlossen haben, wird der Spielraum für eine solche Kumulierung nach vorheriger

Konsultation des Ausschusses für Handelspolitik geprüft werden.

12. Allgemeine Ausnahmen

Das Abkommen wird eine allgemeine Ausnahmeklausel auf der Grundlage der Artikel XX

und XXI GATT enthalten.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 6

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

13. Antidumping und Ausgleichsmaßnahmen

Das Abkommen sollte eine Klausel über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen enthalten,

mit der anerkannt wird, dass jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen gegen

Dumping- und/oder Ausgleichssubventionen gemäß dem WTO-Übereinkommen zur

Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder

dem WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ergreifen

darf. Mit dem Abkommen sollte ein regelmäßiger Dialog über Handelsschutzangelegenheiten

eingeführt werden.

14. Schutzmaßnahmen

Damit möglichst weitgehende Liberalisierungsverpflichtungen erzielt werden, sollte das

Abkommen eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präferenzen

ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig

durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein erheblicher

Schaden verursacht wird oder droht.

Dienstleistungshandel und Niederlassung

15. Bei den Verhandlungen im Bereich des Dienstleistungshandels wird das Ziel verfolgt

werden, die in den beiden Vertragsparteien bestehende autonome Liberalisierung auf dem

höchsten Liberalisierungsniveau, das in bestehenden Freihandelsabkommen erfasst wurde,

im Einklang mit Artikel V des GATS zu binden, wobei im Wesentlichen alle Sektoren und

Erbringungsarten erfasst werden, und dabei gleichzeitig neue Marktzugangsmöglichkeiten

zu erzielen, indem noch vorhandene, seit langem bestehende Hemmnisse für den Marktzugang

angegangen werden, wobei die Empfindlichkeit bestimmter Wirtschaftszweige

anerkannt wird. Darüber hinaus werden die USA und die EU bindende Verpflichtungen

aufnehmen, um bei Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren für

Transparenz, Unparteilichkeit und ordnungsgemäße Verfahren zu sorgen und um die in

den bestehenden Freihandelsabkommen der USA und der EU enthaltenen Regulierungsdisziplinen

zu erweitern.

16. Die Vertragsparteien sollten übereinkommen, Gesellschaften, Tochtergesellschaften und

Zweigniederlassungen der anderen Vertragspartei für die Niederlassung in ihrem jeweiligen

Hoheitsgebiet eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die

ihren eigenen Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährte

Behandlung, wobei der Sensibilität bestimmter Sektoren Rechnung zu tragen ist.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 7

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

17. Das Abkommen sollte einen Rahmen zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung

von Berufsqualifikationen enthalten.

18. Das Abkommen wird der Durchsetzung von Ausnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen

nicht entgegenstehen, die nach den einschlägigen WTO-Regeln (Artikel XIV

und XIVbis GATS) zu rechtfertigen sind. Die Kommission sollte außerdem dafür sorgen,

dass das Abkommen die Parteien nicht daran hindert, ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

und sonstigen Anforderungen im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt

anzuwenden, sofern die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile dadurch nicht

zunichte gemacht oder beeinträchtigt werden. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

und sonstigen Anforderungen der EU und der Mitgliedstaaten betreffend Beschäftigung

und Arbeitsbedingungen gelten weiterhin.

19. Die hohe Qualität der öffentlichen Versorgung in der EU sollte im Einklang mit dem

AEUV, insbesondere dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, und

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der EU in diesem Bereich, einschließlich des

GATS-Abkommens, gewahrt werden.

20. Dienstleistungen gemäß Artikel I Absatz 3 des GATS-Abkommens, die in Ausübung

hoheitlicher Gewalt erbracht werden, sind von den Verhandlungen ausgeschlossen.

21. Audiovisuelle Dienste werden von diesem Kapital nicht erfasst.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 8

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Investitionsschutz

22. Bei den Verhandlungen im Bereich der Investitionen wird das Ziel darin bestehen, auf der

Grundlage des höchsten Liberalisierungsniveaus und der höchsten Schutzstandards, die die

beiden Vertragsparteien bis dato ausgehandelt haben, Bestimmungen über die Liberalisierung

und den Schutz von Investitionen einschließlich in Bereichen gemischter Zuständigkeit

wie Portfolioverwaltung, Eigentums- und Enteignungsaspekte auszuhandeln. Nach

vorheriger Konsultation der Mitgliedstaaten und gemäß den EU-Verträgen wird die Einbeziehung

des Investitionsschutzes und der Streitbeilegung zwischen Investor und Staat

davon abhängen, ob eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Interessen der EU in

Bezug auf die Fragen nach Nummer 23 berücksichtigt werden, erzielt wird. Die Frage wird

auch im Hinblick auf die endgültige Ausgewogenheit des Abkommens geprüft.

23. Was den Investitionsschutz anbelangt, so sollte mit den diesbezüglichen Bestimmungen

des Abkommens das Ziel verfolgt werden,

- das höchstmögliche Maß an Rechtsschutz und -sicherheit für europäische Investoren

in den USA vorzusehen,

- die Förderung der europäischen Schutzstandards vorzusehen, was Europa für ausländische

Investitionen attraktiver machen dürfte,

- gleiche Ausgangsbedingungen für Investoren in den USA und in der EU vorzusehen,

- auf der Erfahrung und der bewährten Praxis der Mitgliedstaaten mit bilateralen

Investitionsabkommen mit Drittländern aufzubauen,

- das Recht der EU und der Mitgliedstaaten unberührt zu lassen, im Rahmen ihrer

jeweiligen Zuständigkeiten die Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die

erforderlich sind, um legitime Gemeinwohlziele wie soziale, umwelt- und sicherheitspolitische

Ziele, das Ziel der Stabilität des Finanzsystems sowie das Ziel der

öffentlichen Gesundheit und Sicherheit in nichtdiskriminierender Weise zu verfolgen.

Das Abkommen sollte der Politik der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung

und zum Schutz der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 9

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Geltungsbereich: Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte, unter Einschluss

der Rechte des geistigen Eigentums, ein breites Spektrum von Investoren und ihre Investitionen

abdecken, und zwar unabhängig davon, ob die Investitionen vor oder nach dem

Inkrafttreten des Abkommens getätigt werden.

Behandlungsstandards: In den Verhandlungen sollte angestrebt werden, insbesondere –

aber nicht ausschließlich – die folgenden Behandlungsstandards und Regeln in das

Abkommen einzubeziehen:

a) gerechte und billige Behandlung einschließlich eines Verbots unverhältnismäßiger,

willkürlicher oder diskriminierender Maßnahmen,

b) Inländerbehandlung,

c) Meistbegünstigung,

d) Schutz vor direkter und indirekter Enteignung, einschließlich des Rechts auf unverzügliche,

angemessene und effektive Entschädigung,

e) voller Schutz und umfassende Sicherheit der Investoren und Investitionen,

f) andere wirksame Schutzbestimmungen, zum Beispiel eine "Schirmklausel"

("umbrella clause"),

g) ungehinderter Transfer von Kapital und Zahlungen durch die Investoren,

h) Regeln über den Forderungsübergang.

Durchsetzung: Das Abkommen sollte einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung

von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat vorsehen, der auf dem neuesten Stand ist

und Transparenz, Unabhängigkeit der Schiedsrichter und die Berechenbarkeit des

Abkommens gewährleistet, unter anderem durch die Möglichkeit einer verbindlichen

Auslegung des Abkommens durch die Vertragsparteien. Die Beilegung von Streitigkeiten

zwischen Staaten sollte einbezogen werden, aber nicht in das Recht des Investors eingreifen,

den Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und

Staat in Anspruch zu nehmen. Es sollte ein so breites Spektrum von Schiedsgremien für

Investoren vorgesehen werden, wie es derzeit im Rahmen der bilateralen Investitionsabkommen

der Mitgliedstaaten zur Verfügung steht. Der Mechanismus für die Streitbeilegung

zwischen Investor und Staat sollte Schutz vor offensichtlich ungerechtfertigten

oder leichtfertigen Klagen beinhalten. Die Möglichkeit, im Rahmen des Abkommens einen

Berufungsmechanismus für die Streitbeilegung zwischen Investor und Staat zu schaffen, und

das geeignete Verhältnis zwischen Streitbeilegung zwischen Investor und Staat und

innerstaatlichen Rechtsmitteln sollten geprüft werden.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 10

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Verhältnis zu anderen Teilen des Abkommens: Die Investitionsschutzbestimmungen sollten

nicht mit den an anderer Stelle im Abkommen übernommenen Marktzugangsverpflichtungen

zu Investitionen verknüpft sein. Die Streitbeilegung zwischen Investor und

Staat findet auf Marktzugangsbestimmungen keine Anwendung. Diese Marktzugangsverpflichtungen

können erforderlichenfalls Regeln umfassen, die Leistungsanforderungen

verbieten.

Das Investitionsschutzkapitel des Abkommens sollte von allen Behörden und sonstigen

Stellen auf subzentraler Ebene (zum Beispiel Staaten oder Gemeinden) eingehalten

werden.

Öffentliches Beschaffungswesen

24. Das Abkommen wird höchst ambitioniert sein, und sein Geltungsbereich (Beschaffungsstellen,

Bereiche, Schwellenwerte und Dienstleistungsaufträge einschließlich insbesondere

öffentlicher Bauaufträge) wird nach Möglichkeit über das Ergebnis der Verhandlungen über

das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen hinausgehen. Mit

dem Abkommen wird das Ziel verfolgt werden, einen verbesserten beiderseitigen Zugang zu

den Beschaffungsmärkten auf allen Verwaltungsebenen (national, regional und lokal) und im

Versorgungsbereich vorzusehen, wobei die einschlägigen Arbeiten der in diesem Bereich

tätigen Unternehmen erfasst werden und eine Behandlung gewährleistet wird, die nicht

weniger günstig ist als die den im eigenen Gebiet niedergelassenen Anbietern gewährte

Behandlung. Im Hinblick auf die Verbesserung des Marktzugangs und gegebenenfalls die

Straffung und Vereinfachung der Verfahren sowie die Verbesserung ihrer Transparenz wird

das Abkommen auch Regeln und Disziplinen in Bezug auf Hemmnisse enthalten, die negative

Auswirkungen auf die Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien haben und unter anderem

Auflagen hinsichtlich lokaler Inhalte und lokaler Erzeugung, insbesondere "Buy

America(n)"-Vorschriften, Ausschreibungsverfahren, technische Spezifikationen, Rechtsbehelfsverfahren

und bestehende Ausnahmeregelungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen,

betreffen.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 11

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

REGULIERUNGSFRAGEN UND NICHTTARIFÄRE HANDELSHEMMNISSE

25. Ziel des Abkommens wird der Abbau unnötiger Handels- und Investitionshemmnisse, einschließlich

bestehender nichttarifärer Hemmnisse, mittels wirksamer und effizienter

Mechanismen sein, indem für die regulatorische Kompatibilität im Waren- und Dienstleistungsbereich

ein ehrgeiziges Niveau erreicht wird, unter anderem durch gegenseitige

Anerkennung, Harmonisierung und bessere Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsinstanzen.

Die regulatorische Kompatibilität lässt das Recht, Vorschriften nach Maßgabe des

von der jeweiligen Seite für angemessen erachteten Schutzniveaus in den Bereichen Gesundheit,

Sicherheit, Verbraucher, Arbeit und Umwelt sowie kulturelle Vielfalt zu erlassen oder

auf andere Weise legitime Regulierungsziele zu erreichen, unberührt und steht im Einklang

mit den unter Nummer 8 dargelegten Zielsetzungen. Zu diesem Zweck wird das Abkommen

Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten:

- Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Für die Verhandlungen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen

Maßnahmen werden die vom Rat am 20. Februar 1995 angenommenen

Verhandlungsrichtlinien (Ratsdokument Nr. 4976/95) maßgeblich sein. Die von den

Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen werden auf dem WTO-Übereinkommen

über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher

Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) sowie auf den Bestimmungen des

bestehenden Veterinärabkommens aufbauen und neue Disziplinen für den Pflanzenschutz

einführen, ferner wird ein bilaterales Forum zur Verbesserung des Dialogs

und der Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen

Fragen geschaffen. In den unter das bestehende Veterinärabkommen zwischen der

EU und den USA fallenden Bereichen sollten die einschlägigen Bestimmungen als

Ausgangspunkt der Verhandlungen betrachtet werden. Die Bestimmungen des

Kapitels über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

werden auf den wesentlichen Grundsätzen des SPS-Übereinkommens der WTO aufbauen,

unter anderem auf dem Erfordernis, dass die gesundheitspolizeilichen und

pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beider Seiten auf wissenschaftlichen Grundsätzen

und internationalen Normen oder naturwissenschaftlichen Risikobewertungen

beruhen müssen, während das Recht der Parteien anerkannt wird, Risiken gemäß

dem Schutzniveau, das jede Seite für erforderlich hält, zu bewerten und zu bewältigen,

insbesondere wenn die wissenschaftlichen Belege unzureichend sind, aber nur

insoweit angewandt werden, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit

von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, und auf transparente Weise und

ohne unnötige Verzögerungen entwickelt werden müssen. Das Abkommen sollte

auch darauf abzielen, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,

mit denen unter anderem Gleichwertigkeit im Bereich des Tierschutzes

erörtert wird, einzuführen.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 12

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit vollständige Transparenz bei gesundheitspolizeilichen

und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handel erzielt

werden, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen über die Anerkennung

der Gleichwertigkeit, der Durchführung der Vorabregistrierung lebensmittelerzeugender

Unternehmen, der Vermeidung der Anwendung der Vorabfertigung,

der Anerkennung des Status der Parteien als kranheitsfrei und schadorganismenfrei

und des Grundsatzes der Regionalisierung in Zusammenhang mit

Tierkrankheiten und Schadorganismen von Pflanzen.

- Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

Gestützt auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische

Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) werden die Vertragsparteien auch

Bestimmungen festlegen, die auf diesen Vorschriften aufbauen und sie ergänzen, mit

dem Ziel, den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei zu erleichtern, wobei sie

auch einen Mechanismus zur Verbesserung des Dialogs und der Zusammenarbeit bei

der Erörterung bilateraler Fragen im Zusammenhang mit technischen Handelshemmnissen

einführen werden. Diese Bestimmungen werden darauf ausgerichtet sein, mehr

Offenheit, Transparenz und Konvergenz bei den regulatorischen Konzepten und

Anforderungen sowie bei den damit zusammenhängenden Normentwicklungsverfahren,

auch im Hinblick auf die Übernahme einschlägiger internationaler Standards,

zu erreichen sowie – unter anderem – überflüssige und aufwendige Prüfungsund

Zertifizierungsauflagen zu verringern, das Vertrauen in unsere jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen

zu stärken und insgesamt die Zusammenarbeit im Fragen

der Konformitätsbewertung und der Normung zu verbessern. Ferner sollten auch

Bestimmungen über die Etikettierung und die Mittel zur Vermeidung irreführender

Verbraucherinformationen geprüft werden.

- Regulatorische Kohärenz

Das Abkommen wird themenübergreifende Disziplinen zur regulatorischen Kohärenz

und Transparenz enthalten, wobei das Ziel verfolgt wird, effiziente, kostenwirksame

und besser kompatible Regelungen für den Waren- und Dienstleistungsbereich

zu entwickeln und umzusetzen, einschließlich frühzeitiger Konsultationen zu

wichtigen Regelungen, Verwendung von Folgenabschätzungen und Bewertungen,

periodischer Überprüfung der bestehenden regulatorischen Maßnahmen und Anwendung

bewährter Regulierungsmethoden.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 13

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

- Sektorspezifische Bestimmungen

Das Abkommen wird Bestimmungen oder Anhänge mit zusätzlichen Verpflichtungen

oder Maßnahmen zur Förderung der regulatorischen Kompatibilität in spezifischen,

einvernehmlich vereinbarten Waren- und Dienstleistungssektoren enthalten,

mit dem Ziel, die durch regulatorische Unterschiede in spezifischen Sektoren

bedingten Kosten zu verringern, wobei gegebenenfalls auch Konzepte für regulatorische

Harmonisierung, Gleichwertigkeit oder gegenseitige Anerkennung

Berücksichtigung finden. Dies sollte spezifische und materiellrechtliche Bestimmungen

und Verfahren in Sektoren einschließen, die für die transatlantische Wirtschaft

von erheblicher Bedeutung sind, darunter die Automobilindustrie, die chemische und

die pharmazeutische Industrie und andere Bereiche des Gesundheitswesens, die

Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Finanzdienstleistungen,

wobei die Beseitigung bestehender nichttarifärer Hemmnisse sichergestellt wird, die

Einführung neuer nichttarifärer Hemmnisse verhindert wird und umfassendere

Marktzugangsmöglichkeiten zugelassen werden, als sie durch horizontale Regeln des

Abkommens eröffnet werden. Im Bereich der Finanzdienstleistungen sollten die

Verhandlungen auch auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die aufsichtsrechtliche

Zusammenarbeit abzielen.

26. Das Abkommen wird auch einen Rahmen für die Ermittlung von Möglichkeiten und für

die Orientierung der künftigen Arbeiten im Regulierungsbereich abstecken, der auch

Bestimmungen zur Schaffung einer institutionellen Grundlage umfasst, auf der die Ergebnisse

anschließender Erörterungen von Regulierungsfragen für das Abkommen insgesamt

nutzbar gemacht werden können.

27. Das Abkommen wird für alle Regulierungsinstanzen und sonstigen zuständigen Behörden

der beiden Vertragsparteien verbindlich sein.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 14

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

REGELN

Rechte des geistigen Eigentums

28. Das Abkommen wird Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums

behandeln. Das Abkommen wird den hohen Wert zum Ausdruck bringen, den beide Vertragsparteien

dem Schutz des geistigen Eigentums beimessen, und auf dem bestehenden

Dialog zwischen der EU und den USA auf diesem Gebiet aufbauen.

29. In den Verhandlungen sollten insbesondere die Bereiche angesprochen werden, die für die

Förderung des Handels mit geistiges Eigentum beinhaltenden Waren und Dienstleistungen

am wichtigsten sind, mit dem Ziel, Innovationen zu unterstützen. Die Verhandlungen

zielen darauf ab, durch das Abkommen für einen besseren Schutz und eine stärkere Anerkennung

der geografischen Angaben der EU zu sorgen, wobei die TRIPS zu ergänzen

wären und auf ihnen aufgebaut werden soll; ferner sollte die Beziehung zu ihrer früheren

Verwendung auf dem US-Markt zur Sprache kommen, damit bestehende Konflikte zufriedenstellend

gelöst werden können. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für

Handelspolitik werden zusätzliche Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in den

Verhandlungen geprüft werden.

30. Das Abkommen wird keine Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen enthalten.

Handel und nachhaltige Entwicklung

31. Das Abkommen wird Verpflichtungen beider Vertragsparteien zu den arbeits- und umweltrechtlichen

Aspekten des Handels und der nachhaltigen Entwicklung umfassen. Dabei

werden Maßnahmen zur Erleichterung und Förderung des Handels mit umweltfreundlichen

und kohlenstoffarmen Waren, energie- und ressourceneffizienten Waren, Dienstleistungen

und Technologien, unter anderem durch ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen,

und zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbraucher, bewusste Kaufentscheidungen

zu treffen, Berücksichtigung finden. Das Abkommen wird ferner Bestimmungen enthalten,

welche die Übernahme und die wirksame Anwendung der international vereinbarten Normen

und Übereinkünfte im arbeitsrechtlichen Bereich und im Umweltbereich als notwendige

Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung fördern.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 15

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

32. Das Abkommen wird auch Mechanismen zur Unterstützung der Förderung menschenwürdiger

Arbeit durch wirksame interne Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) im Sinne der IAO-Erklärung von 1998 über die grundlegenden

Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie der einschlägigen multilateralen

Umweltübereinkünfte umfassen und eine engere Zusammenarbeit bei handelsbezogenen

Aspekten der nachhaltigen Entwicklung vorsehen. Die Bedeutung der Anwendung und

Durchsetzung interner Rechtsvorschriften zu Arbeit und Umwelt sollte gleichfalls betont

werden. Des Weiteren sollte das Abkommen Bestimmungen zur Unterstützung international

anerkannter Standards für die soziale Verantwortung von Unternehmen sowie für die

Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung rechtmäßig erworbener, nachhaltiger natürlicher

Ressourcen, wie Holz, wildlebende Pflanzen und Tiere oder Fischbestände, sowie

für den Handel mit diesen Ressourcen enthalten. Im Abkommen wird die Überwachung der

Umsetzung dieser Bestimmungen mittels eines Mechanismus, in den auch die Zivilgesellschaft

eingebunden ist, sowie mittels eines Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein.

33. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen des Abkommens werden mittels

einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung unter Einbindung der Zivilgesellschaft untersucht

werden, die parallel zu den Verhandlungen erfolgen und vor der Paraphierung des

Abkommens fertiggestellt sein wird. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung werden die

voraussichtlichen Auswirkungen des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung präzisiert

und Maßnahmen(im Handels- und Nicht-Handelsbereich) vorgeschlagen, die auf eine

optimale Nutzung des Abkommens und auf die Verhinderung oder Minimierung potenzieller

negativer Auswirkungen abzielen. Die Kommission gewährleistet, dass die

Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs mit allen einschlägigen

Akteuren der Zivilgesellschaft durchgeführt wird. Die Kommission führt außerdem im

Laufe der Verhandlungen einen regelmäßigen Dialog mit allen einschlägigen Akteuren der

Zivilgesellschaft.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 16

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Zoll und Handelserleichterungen

34. Das Abkommen wird Bestimmungen zur Erleichterung des Handels zwischen den

Vertragsparteien enthalten, wobei wirksame Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

gewährleistet werden. Zu diesem Zweck wird es unter anderem Verpflichtungen

in Bezug auf die Regeln, Anforderungen, Formalitäten und Verfahren der Vertragsparteien

in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr enthalten, die ein ehrgeiziges

Niveau aufweisen und über die in der WTO ausgehandelten Verpflichtungen

hinausgehen. Diese Bestimmungen sollten die Modernisierung und Vereinfachung von

Vorschriften und Verfahren, die Standardisierung der Dokumentation, die Transparenz

sowie die gegenseitige Anerkennung von Normen und die Zusammenarbeit zwischen den

Zollbehörden fördern.

Sektorbezogene Handelsabkommen

35. Mit dem Abkommen sollten die bestehenden sektorbezogenen Handelsabkommen – wie

etwa das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten

über den Handel mit Wein, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung von Bedingungen im

Rahmen des Anhangs II des Abkommens von 2005, das Abkommen über die gegenseitige

Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten und

das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von

Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – gegebenenfalls

einer Überprüfung unterzogen werden; ferner sollte auf diesen Abkommen aufgebaut und

sollten diese ergänzt werden.

Handel und Wettbewerb

36. Das Abkommen sollte auf die Aufnahme von Bestimmungen zur Wettbewerbspolitik abzielen,

einschließlich Bestimmungen über Kartelle, Zusammenschlüsse und staatliche Beihilfen.

Des Weiteren sollte sich das Abkommen mit staatlichen Monopolen, staatlichen Unternehmen

und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten befassen.

Handelsbezogene Aspekte von Energie und Rohstoffen

37. Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handels- und investitionsbezogenen Aspekten

von Energie und Rohstoffen enthalten. Die Verhandlungen sollten darauf abzielen, ein

offenes, transparentes und berechenbares Geschäftsumfeld in Energieangelegenheiten und

einen unbeschränkten und nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen sicherzustellen.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 17

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Kleine und mittlere Unternehmen

38. Das Abkommen wird Bestimmungen zu den handelsbezogenen Aspekten kleiner und

mittlerer Unternehmen umfassen.

Kapitalverkehr und Zahlungen

39. Das Abkommen wird Bestimmungen über die vollständige Liberalisierung der laufenden

Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich einer Stillhalteklausel enthalten. Es wird

Ausnahmeregelungen umfassen (z. B. im Falle ernster Schwierigkeiten für die Währungsund

Wechselkurspolitik, aus aufsichtsrechtlichen Gründen oder für Steuerzwecke), die mit

den Bestimmungen des EU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr im Einklang stehen.

Bei den Verhandlungen werden Sensibilitäten im Hinblick auf die Liberalisierung des

nicht mit Direktinvestitionen zusammenhängenden Kapitalverkehrs berücksichtigt.

Transparenz

40. In dem Abkommen werden Fragen der Transparenz behandelt werden. Zu diesem Zweck

wird es Bestimmungen enthalten über

- die Verpflichtung, vor der Einführung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf

Handel und Investitionen die Interessenträger zu konsultieren,

- die Veröffentlichung allgemeiner Regeln und Maßnahmen mit Auswirkungen auf

den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in

diesen Bereichen,

- Transparenz bei der Anwendung von Maßnahmen mit Auswirkungen auf den internationalen

Waren- und Dienstleistungshandel und die Investitionen in diesen Bereichen.

41. Dieses Abkommen sollte die Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten über den

Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in keiner Weise beeinträchtigen.

Andere Regelungsbereiche

42. Nach Prüfung durch die Kommission und vorheriger Abstimmung mit dem Ausschuss für

Handelspolitik können im Einklang mit den EU-Verträgen in das Abkommen Bestimmungen

zu anderen mit den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängenden

Bereichen aufgenommen werden, wenn im Verlauf der Verhandlungen ein entsprechendes

beiderseitiges Interesse geäußert wurde.

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

11103/13 ds/DS/bl 18

DG C 1 RESTREINT UE/EU RESTRICTED DE

Institutioneller Rahmen und Schlussbestimmungen

43. Institutioneller Rahmen

Mit dem Abkommen wird ein institutioneller Rahmen geschaffen werden, der eine wirksame

Überwachung der Einhaltung der im Rahmen des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen

gewährleistet und der Förderung der schrittweisen Verwirklichung der Kompatibilität

der Regulierungssysteme dient.

44. Die Kommission wird dem Ausschuss für Handelspolitik im Sinne der Transparenz

regelmäßig über den Verlauf der Verhandlungen Bericht erstatten. Die Kommission kann

dem Rat nach Maßgabe der Verträge Empfehlungen für etwaige zusätzliche

Verhandlungsrichtlinien zu jeder Frage vorlegen, und zwar mit den gleichen Verfahren für

die Annahme, einschließlich Abstimmungsregeln, wie für dieses Mandat.

45. Streitbeilegung

In dem Abkommen wird ein geeigneter Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen sein, der

die Einhaltung der von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Regeln gewährleistet.

Das Abkommen sollte Bestimmungen für die schnelle Lösung von Problemen, z. B. ein

flexibles Vermittlungsverfahren, enthalten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Erleichterung

der Streitbeilegung in Fragen der nichttarifären Hemmnisse besondere Aufmerksamkeit

geschenkt werden.

46. Verbindliche Sprachfassungen

Das Abkommen, das in allen EU-Amtssprachen gleichermaßen verbindlich sein wird, wird

eine Sprachenklausel enthalten.

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